Quellcode und Nutzungsrechte
Quellcode und Nutzungsrechte regeln, wem eine Website gehört und was Sie damit tun dürfen: nutzen, ändern, umziehen und weiterentwickeln lassen.
Auch: Nutzungsrechte Website, Urheberrecht Website, Quellcode Übergabe, Wem gehört die Website
Quellcode und Nutzungsrechte, einfach erklärt
Der Quellcode ist der Bauplan einer Website: die Dateien mit Struktur, Gestaltung, Programmlogik, Bildern und Texten. Wer ihn besitzt, kann die Seite bei einem anderen Anbieter hosten, ändern oder von einem anderen Dienstleister weiterentwickeln lassen. Ohne Quellcode bleibt man an den Ersteller oder an einen Baukasten gebunden. Bei einer individuell gebauten Seite sollte er deshalb ausdrücklich zum Lieferumfang gehören.
Rechtlich ist zu unterscheiden: Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar (§ 29 Urheberrechtsgesetz, UrhG). Übertragen werden Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Sie können einfach oder ausschließlich eingeräumt werden sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt. Für Computerprogramme enthält das Gesetz Sonderregeln (§§ 69a ff. UrhG).
Deshalb kommt es auf den Vertrag an. Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt der gemeinsame Vertragszweck, wie weit das Recht reicht (§ 31 Absatz 5 UrhG). Das lässt Raum für Streit. Besser ist es, im Vertrag einzeln festzuhalten, ob das Nutzungsrecht ausschließlich oder einfach ist, wie lange und wo es gilt, ob Sie die Seite ändern und weitergeben dürfen und ob der Quellcode mitgeliefert wird.
Bestandteile von Dritten wie Schriften, Fotos oder Programmbibliotheken haben meist eigene Lizenzen, die der Ersteller nicht ändern kann. Lassen Sie sich diese Bestandteile nennen. Dieser Text dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung, die Prüfung liegt bei Ihrer Beratung.
Worauf Sie achten sollten.
Quellcode ausdrücklich nennen
Der Vertrag sollte festhalten, dass Sie den Quellcode erhalten, und in welcher Form.
Nutzungsrechte einzeln auflisten
Ausschließlich oder einfach, wie lange, wo, und ob Sie die Seite ändern und weitergeben dürfen: Das gehört einzeln in den Vertrag.
Fremde Bestandteile klären
Schriften, Fotos und Bibliotheken haben eigene Lizenzen. Lassen Sie sich diese nennen.
Zugänge auf Ihren Namen
Domain und Hosting sollten auf Ihren Namen laufen, damit Sie die Seite jederzeit mitnehmen können.
Fragen.
Wem gehört eine Website, die eine Agentur gebaut hat?
Das Urheberrecht lässt sich nicht übertragen. Sie erhalten Nutzungsrechte, und was darin steht, bestimmt der Vertrag. Achten Sie darauf, dass Umfang und Quellcode ausdrücklich geregelt sind.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht?
Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung, ohne andere auszuschließen. Ein ausschließliches erlaubt sie unter Ausschluss aller anderen und berechtigt auch dazu, weitere Nutzungsrechte einzuräumen (§ 31 UrhG).
Darf ich meine Website von einem anderen Dienstleister weiterentwickeln lassen?
Das hängt vom Vertrag ab. Ohne Quellcode und ohne das Recht, die Seite zu ändern, wird es schwierig. Klären Sie beides vor Vertragsabschluss.
Verwandte Begriffe.
Webentwicklung
Webentwicklung ist das Programmieren und Bauen einer Website, damit Gestaltung, Technik und Inhalte im Browser zuverlässig funktionieren.
Website-Baukasten
Ein Website-Baukasten ist ein Online-Dienst, mit dem man aus Vorlagen selbst eine Website zusammenstellt, meist gegen Monatsbeitrag.
CMS
Ein CMS (Content-Management-System) ist eine Software, mit der Sie Texte und Bilder einer Website ohne Programmierung selbst ändern.
Website-Wartung
Website-Wartung hält eine Website nach dem Start aktuell, sicher und erreichbar: Updates, Sicherung, Prüfung der Funktionen und Pflege.
Website-Relaunch
Ein Website-Relaunch ist die grundlegende Überarbeitung einer bestehenden Website in Gestaltung, Technik oder Inhalt.
Website-Kosten
Was eine Website kostet, hängt von Umfang, Inhalten, Funktionen und Betreuung ab. Ein gutes Angebot nennt alles schriftlich vor Beginn.
Quellen
- Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht, abgerufen am 14.10.2026
- Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 31 Einräumung von Nutzungsrechten, abgerufen am 14.10.2026
- Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 69a Gegenstand des Schutzes, abgerufen am 14.10.2026
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Leon Werner, Straubing
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