Impressumspflicht
Die Impressumspflicht verlangt von geschäftsmäßigen Websites eine Anbieterkennzeichnung mit Name, Anschrift und Kontaktdaten nach § 5 DDG.
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Impressumspflicht, einfach erklärt
Die Impressumspflicht verlangt, dass Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste bestimmte Angaben zu sich bereithalten. Rechtsgrundlage ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das am 14. Mai 2024 in Kraft trat und das Telemediengesetz (TMG) ablöste. Die Angaben müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein und ständig verfügbar gehalten werden.
Zum Pflichtinhalt gehören Name und Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei einer Gesellschaft zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte. Dazu kommen Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse. Ist der Anbieter im Handelsregister eingetragen, gehören Register und Nummer dazu, und wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, gibt sie an.
Weitere Angaben hängen vom Betrieb ab. Wer für seine Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht, nennt die zuständige Aufsichtsbehörde. Immobilienmakler brauchen zum Beispiel eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung. Wer einen reglementierten Beruf ausübt, nennt Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regeln. Weitergehende Informationspflichten aus anderen Gesetzen bleiben unberührt (§ 5 Absatz 2 DDG).
Das Impressum ist von der Datenschutzerklärung zu trennen und steht üblicherweise als Link in der Fußzeile jeder Seite. Die Website eines Betriebs fällt in der Regel darunter, auch wenn sie nur informiert. Dieser Text dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung, die Prüfung liegt bei Ihrer Beratung.
Worauf Sie achten sollten.
Auf jeder Seite erreichbar
Ein Link in der Fußzeile jeder Seite ist üblich und macht das Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
Echte Kontaktmöglichkeit
Neben der Anschrift gehört eine E-Mail-Adresse dazu, über die Sie schnell erreichbar sind.
Berufs- und Erlaubnisangaben
Wer eine behördliche Erlaubnis braucht oder einen reglementierten Beruf ausübt, ergänzt Aufsichtsbehörde, Kammer und Berufsbezeichnung.
Aktuell halten
Zieht der Betrieb um oder ändert sich die Rechtsform, muss das Impressum mitziehen.
Fragen.
Wer braucht ein Impressum?
Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel entgeltlicher digitaler Dienste. Die Website eines Betriebs fällt in der Regel darunter. Die Pflicht steht in § 5 DDG.
Gilt noch das Telemediengesetz (TMG)?
Nein. Seit dem 14. Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz die Anbieterkennzeichnung, die Vorschrift dazu ist § 5 DDG.
Muss die Umsatzsteuer-ID ins Impressum?
Nur wenn Sie eine besitzen. Dann ist sie anzugeben, ebenso eine vorhandene Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 5 Absatz 1 DDG).
Verwandte Begriffe.
DSGVO-konforme Website
Eine DSGVO-konforme Website verarbeitet personenbezogene Daten rechtmäßig und sparsam und erklärt das in einer Datenschutzerklärung.
Cookie-Banner
Ein Cookie-Banner holt die Einwilligung ein, bevor eine Website nicht unbedingt nötige Daten auf dem Gerät des Besuchers speichert oder ausliest.
Homepage
Eine Homepage ist im engeren Sinn die Startseite einer Website, im Alltag meint das Wort oft den gesamten Internetauftritt.
Website-Wartung
Website-Wartung hält eine Website nach dem Start aktuell, sicher und erreichbar: Updates, Sicherung, Prüfung der Funktionen und Pflege.
Quellen
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine Informationspflichten, abgerufen am 14.10.2026
- Gewerbeordnung (GewO), § 34c, abgerufen am 14.10.2026
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Leon Werner, Straubing
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