Cookie-Banner
Ein Cookie-Banner holt die Einwilligung ein, bevor eine Website nicht unbedingt nötige Daten auf dem Gerät des Besuchers speichert oder ausliest.
Auch: Cookie Banner, Cookie-Hinweis, Einwilligungsbanner, Cookie-Einwilligung
Cookie-Banner, einfach erklärt
Cookies sind kleine Dateien, die ein Browser speichert. Rechtlich geht es um mehr: Nach § 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG, bis Mai 2024 TTDSG) ist das Speichern von Informationen auf dem Gerät eines Besuchers oder der Zugriff darauf nur mit Einwilligung zulässig, die auf klaren und umfassenden Informationen beruht. Das betrifft auch Web-Storage und Fingerprinting, nicht nur Cookies.
Ausnahmen gibt es: Keine Einwilligung braucht es, wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit ein vom Besucher ausdrücklich gewünschter Dienst funktioniert. Die Datenschutzaufsichtsbehörden nennen als Beispiel den Warenkorb, sobald ein Produkt hineingelegt wird. Zusatzfunktionen wie Karten, Videos oder Chats gelten nicht automatisch als gewünscht, und auch eine einfache Besucherzählung ist nicht von vornherein Teil des Basisdienstes.
Für den Banner haben die Aufsichtsbehörden in ihrer Orientierungshilfe (Version 1.2, November 2024) Maßstäbe formuliert: Die Ablehnung muss als gleichwertige Alternative zur Zustimmung erkennbar sein, etwa durch eine Schaltfläche, die in Größe, Farbe, Kontrast und Schriftbild vergleichbar ist. „Einstellungen oder Ablehnen“ auf der ersten Ebene reicht nicht. Auswahlfelder dürfen nicht voreingestellt sein, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Zustimmung (Artikel 7 DSGVO). Die Orientierungshilfe ist kein Gesetz, zeigt aber, wie die Behörden die Vorschrift lesen.
Am einfachsten ist eine Website, die nichts Einwilligungspflichtiges einsetzt. Dann entfällt die Abfrage, die Datenschutzerklärung bleibt. Dieser Text dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung, die Prüfung liegt bei Ihrer Beratung.
Worauf Sie achten sollten.
Erst fragen, dann laden
Dienste, die eine Einwilligung brauchen, dürfen erst starten, nachdem der Besucher zugestimmt hat.
Ablehnen gleichwertig
Die Schaltfläche zum Ablehnen sollte auf der ersten Ebene stehen und in Größe, Farbe und Kontrast mit der Zustimmung vergleichbar sein.
Nichts voreinstellen
Auswahlfelder für einzelne Zwecke dürfen nicht schon aktiviert sein.
Widerruf einfach machen
Besucher müssen ihre Wahl später so leicht ändern können, wie sie sie getroffen haben.
Fragen.
Brauche ich einen Cookie-Banner?
Nur wenn Ihre Website Informationen auf dem Gerät der Besucher speichert oder ausliest, die nicht unbedingt erforderlich sind, zum Beispiel für Statistik, Werbung oder eingebettete Videos. Setzt sie nichts davon ein, ist keine Einwilligungsabfrage nötig.
Muss „Ablehnen“ genauso groß sein wie „Akzeptieren“?
Die Aufsichtsbehörden verlangen in ihrer Orientierungshilfe eine gleichwertige Darstellung, vergleichbar in Größe, Farbe, Kontrast und Schriftbild. Das ist keine Gesetzesvorschrift, zeigt aber die Prüfmaßstäbe der Behörden.
Was ist der Unterschied zwischen TTDSG und TDDDG?
Das TTDSG heißt seit dem 14. Mai 2024 TDDDG. Die Einwilligungsregel für Endgeräte steht weiterhin in § 25.
Verwandte Begriffe.
DSGVO-konforme Website
Eine DSGVO-konforme Website verarbeitet personenbezogene Daten rechtmäßig und sparsam und erklärt das in einer Datenschutzerklärung.
Impressumspflicht
Die Impressumspflicht verlangt von geschäftsmäßigen Websites eine Anbieterkennzeichnung mit Name, Anschrift und Kontaktdaten nach § 5 DDG.
Webhosting
Webhosting ist der Betrieb Ihrer Website auf einem Server, der ihre Dateien speichert und bei jedem Aufruf an Besucher ausliefert.
Website-Wartung
Website-Wartung hält eine Website nach dem Start aktuell, sicher und erreichbar: Updates, Sicherung, Prüfung der Funktionen und Pflege.
Quellen
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 25, abgerufen am 14.10.2026
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe für Anbieter von digitalen Diensten, Version 1.2, November 2024, abgerufen am 14.10.2026
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 7, EUR-Lex, abgerufen am 14.10.2026
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Leon Werner, Straubing
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